Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.2.4 CH-GL

Art. 1 Verordnung für die forstliche Planung - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung für die forstliche Planung · Zweck

1. Die forstliche Planung dient als Grundlage und Voraussetzung für eine nachhaltige, zielgerichtete Waldbewirtschaftung. Sie beachtet die natürlichen Lebensabläufe im Wald und die Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Dabei müssen die Grundsätze des naturnahen Waldbaues berücksichtigt werden.

2. Sie stellt eine notwendige Grundlage für forstliche Projekte dar, insbesondere Waldbau-, Verbauungs-, Erschliessungs- und andere Strukturverbesserungsprojekte.

3. Sie ist ein Bindeglied zur Raumplanung und berücksichtigt auch Interessen und gesetzliche Bestimmungen der Raumplanung, der Jagd, der Landwirtschaft, des Tourismus und des Natur- und Heimatschutzes.

Zweck Art. 2 Verordnung für die forstliche Planung →

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