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IX-E.2.4 CH-GL

Zweck

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die forstliche Planung dient als Grundlage und Voraussetzung für eine nachhaltige, zielgerichtete Waldbewirtschaftung. Sie beachtet die natürlichen Lebensabläufe im Wald und die Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Dabei müssen die Grundsätze des naturnahen Waldbaues berücksichtigt werden.

2. Sie stellt eine notwendige Grundlage für forstliche Projekte dar, insbesondere Waldbau-, Verbauungs-, Erschliessungs- und andere Strukturverbesserungsprojekte.

3. Sie ist ein Bindeglied zur Raumplanung und berücksichtigt auch Interessen und gesetzliche Bestimmungen der Raumplanung, der Jagd, der Landwirtschaft, des Tourismus und des Natur- und Heimatschutzes.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesen Vorschriften genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Abteilung Wald ist gemäss den Artikeln 18 und 19 EG WaG und der Vollzugsverordnung zuständig für die Erarbeitung der forstlichen Planung.

2. Sie erlässt die technischen Ausführungsvorschriften und Anleitungen und ist zuständig für die Organisation, die Zusammenarbeit mit den Revierförstern und den Waldeigentümern sowie für die Übertragung von Aufträgen für Grundlagenbeschaffungen an ausgewiesene Fachleute. Allfällige Auftragserteilungen für die Ausarbeitung von forstlichen Betriebsplänen erfolgen in Absprache mit den jeweiligen Waldeigentümern.

3. Sie sorgt für die Aufbewahrung und Sicherstellung sämtlicher Daten, wie Waldinventare, Luftbilder, Kartenunterlagen, Kartierungen und anderer Erhebungen.

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Die überbetriebliche forstliche Planung besteht aus dem kantonalen Waldplan, den zugehörigen Sachplanungen, den erforderlichen Grundlagendaten und Erhebungen, sowie den generellen Planungen von forstlichen Verbauungen und Walderschliessungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 EG WaG.

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Der kantonale Waldplan hält die Waldfunktionen nach ihrer Gewichtung fest, die entsprechenden Zielsetzungen sowie die generellen Massnahmen zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldwirkungen.

2. Die Wälder werden bezüglich der Waldfunktionen wie folgt bezeichnet

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Wälder mit Schutzwirkung gegen Naturgefahren, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Wälder mit Eignung für die Holzproduktion, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Wälder mit ausgeprägter Wohlfahrtswirkung, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | bestehende und mögliche Waldreservate und Wälder mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz und als Lebensräume. | | |

3. Die Zielsetzungen und generellen Massnahmen gewährleisten den Ausgleich und die Konfliktbereinigung bei sich überlagernden Waldfunktionen.

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Das Wildschadenverhütungskonzept ist eine Sachplanung mit dem Ziel, die am Wald verursachten Wildschäden auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Es wird gemäss Artikel 25 Absatz 2 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement Bau und Umwelt (Departement) beschlossen.

2. Es vereinigt Massnahmen zur Wildschadenverhütung unter Berücksichtigung der Interessen und der gesetzlichen Bestimmungen über den Wald, über die Raumplanung, über die Jagd, über die Landwirtschaft, über den Tourismus und über den Natur- und Heimatschutz.

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Das Waldreservatskonzept ist eine Sachplanung, welche die fachlichen und planerischen Grundlagen zur Ausscheidung möglicher Waldreservate und Naturwaldflächen liefert.

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Das Waldbrandbekämpfungskonzept als Sachplanung hat die Förderung der Waldbrandverhütung und der Waldbrandbekämpfung zum Ziel. Es wird gemäss Artikel 26 Absatz 3 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement beschlossen.

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Das Waldinventar ist eine überbetriebliche Erhebung zur Ermittlung des Waldaufbaues, der Waldzusammensetzung, des Waldzustandes, der Waldentwicklung, der Veränderungen, sowie zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der verschiedenen Waldwirkungen und der Erfolgskontrolle.

2. Es ist Bestandteil sowohl der überbetrieblichen als auch der betrieblichen forstlichen Planung.

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Weitere Erhebungen, wie die Erfassung des Ausmasses von Waldschäden nach Naturereignissen oder nach gravierender Verminderung der Waldvitalität, können auf Veranlassung des Departements durch die Abteilung Wald durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden.

2. Aufgrund von besonderen Zielsetzungen können weitere Sachplanungen erstellt werden.

Planarten und Planungsziele - Betriebliche forstliche Planung

1. Die Grundlagenpläne werden auf Veranlassung der Abteilung Wald erstellt und ergänzt; sie enthalten die für die Planung notwendigen Gegebenheiten über Waldfläche, Waldverhältnisse, Waldeigentum, Servitute, Standortsverhältnisse, Naturereignisse, Geschichtliches und forstliche Projekte.

Planarten und Planungsziele - Betriebliche forstliche Planung

1. Der forstliche Betriebsplan beinhaltet die mittelfristige forstliche Planung und ist eigentümerverbindlich.

2. Waldeigentümer, die mehr als 50 ha Wald besitzen, sind im Sinne von Artikel 19 EG WaG planungspflichtig.

3. In der forstlichen Betriebsplanung werden die Vorgaben aus der überbetrieblichen Ebene übernommen. Zusammen mit den betrieblichen Grundlagen, wie der waldbaulichen Planung, den betrieblichen Verhältnissen und den Absichten des Waldeigentümers werden die mittelfristigen Massnahmen festgelegt.

Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Für die Ausscheidung der verschiedenen Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion, sowie für die Festlegung der Zielsetzungen und der generellen Massnahmen im kantonalen Waldplan sind anerkannte fachliche Richtlinien anzuwenden.

Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Als Grundlage für die Erarbeitung des kantonalen Waldplanes sind die Waldgesellschaften resp. die Standortstypen für das gesamte Waldgebiet zu kartieren.

Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Zur Ausführung gelangt ein Stichprobenverfahren mit fest eingerichteten Probeflächen in Anlehnung an die Anleitung der Eidgenössischen Versuchsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft.

2. Die Aufnahmen erfolgen in einem einheitlichen Netz auf der Basis der bisher aufgenommenen Probeflächen; pro 9 ha Wald ergibt sich durchschnittlich eine Aufnahme.

3. Die Aufnahmen werden im Abstand von 15 bis 20 Jahren wiederholt.

Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen - Betriebliche forstliche Planung

1. Die Bestandeskarte ist Bestandteil der forstlichen Betriebsplanung. Sie vermittelt einen Überblick über die anteilsmässige und räumliche Verteilung der Waldtypen und Altersklassen.

2. Die Bestandeskarte dient der waldbaulichen Planung sowie der Kontrolle und Nachführung der ausgeführten waldbaulichen Massnahmen.

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Die Abteilung Wald erstellt einen Auflage-Entwurf des kantonalen Waldplanes.

2. Der Regierungsrat nimmt vom Auflage-Entwurf Kenntnis und eröffnet das Mitwirkungsverfahren gemäss Artikel 18 Absatz 1 EG WaG. Während 60 Tagen wird der kantonale Waldplan öffentlich aufgelegt.

3. Während der Planauflage kann jedermann Einwände und Anregungen zum kantonalen Waldplan in schriftlicher Form der Abteilung Wald einreichen.

4. Die Abteilung Wald prüft die Eingaben zum Auflage-Entwurf, beantwortet sie in geeigneter Form und bereinigt den kantonalen Waldplan. Dabei werden Waldeigentümer, die von einer wesentlichen Änderung gegenüber dem Auflage-Entwurf betroffen sind, angehört.

5. Der Regierungsrat genehmigt den kantonalen Waldplan gemäss Artikel 18 Absatz 2 EG WaG. Der Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht.

6. Der rechtskräftige kantonale Waldplan wird den Ortsgemeinden und interessierten Verwaltungsstellen zugestellt; er kann von jedermann eingesehen werden.

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Überbetriebliche forstliche Planung

1. Die Überprüfung und Anpassung des kantonalen Waldplanes soll jeweils vor der Überprüfung des kantonalen Richtplanes erfolgen. Aufgrund veränderter Verhältnisse können für Teilgebiete nach Bedarf Zwischenrevisionen vorgenommen werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 17.

2. Die Sachplanungen werden nach Bedarf durch die Abteilung Wald den veränderten Verhältnissen angepasst.

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung

1. Die Abteilung Wald unterbreitet den planungspflichtigen Waldeigentümern das Programm und den Kostenvoranschlag für die Ausarbeitung der forstlichen Betriebsplanung zur Genehmigung.

2. Die Planungsarbeiten werden unter Mitwirkung der Revierförster und der Waldeigentümer durchgeführt.

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung

1. Die forstliche Betriebsplanung berücksichtigt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | den kantonalen Waldplan und die zugehörigen Sachplanungen, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Grundlagendaten, wie die Standortskartierung und das Waldinventar, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Absichten des Waldeigentümers, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die betrieblichen Verhältnisse, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | die Wald- und Bestandeskartierung, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f. | die Analyse des Waldzustandes und der bisherigen Waldentwicklung. | | |

2. Die forstliche Betriebsplanung umfasst und zeigt auf

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Festschreibung der mittelfristigen betrieblichen Zielsetzung mit der angestrebten Waldentwicklung, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die waldbaulichen Massnahmen, insbesondere die Jungwaldpflegemassnahmen, Durchforstungen, Lichtungen und Verjüngungen, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | weitere Massnahmen zur Walderhaltung, wie die Regelung der Waldweide, technische Begleitmassnahmen und Unterhaltsarbeiten an Waldstrassen und Wegen, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Massnahmen für den Naturschutz, wie Biotoppflege und Waldrandaufwertung und die Bezeichnung von Waldbeständen, die zur Förderung von Stark- und Totholz nicht oder nur eingeschränkt bewirtschaftet werden, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | Pflege- und Unterhaltsmassnahmen in Waldreservaten und Naturwaldflächen, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f. | die anfallende Holzmenge (Hiebsatz), | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g. | die Realisierung der Massnahmen und deren Auswirkungen für den Waldeigentümer, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h. | die Massnahmen zur Kontrolle und Überwachung der Ausführung. | | |

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung

1. Die forstliche Betriebsplanung ist alle 20 Jahre zu erstellen.

2. Aufgrund von Naturereignissen oder besonderen Umständen kann das Departement eine vorzeitige Anpassung der Betriebsplanung veranlassen.

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung

1. Die forstliche Betriebsplanung wird gemäss Artikel 19 Absatz 2 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement und den Waldeigentümern beidseitig genehmigt.

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung

1. Die Revierförster und die Kreisforstingenieure überprüfen die geplanten und ausgeführten Massnahmen in Wäldern von planungspflichtigen Waldeigentümern auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Betriebsplan.

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung

1. In Wäldern von nichtplanungspflichtigen Waldeigentümern überprüfen die zuständigen Revierförster und Kreisforstingenieure bei der Erteilung von Holzschlagbewilligungen und bei der Beurteilung geplanter waldbaulicher Massnahmen deren Vereinbarkeit mit dem kantonalen Waldplan.

Kostenverteiler und Beiträge

1. Die Kostenverteilung richtet sich nach Artikel 29 EG WaG.

2. Folgende Kosten für die forstliche Planung werden vom Kanton getragen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | die Arbeiten der Abteilung Wald oder beauftragter Dritter für die Ausarbeitung und Nachführung des kantonalen Waldplanes und der Sachplanungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Grundlagenbeschaffung für die überbetriebliche forstliche Planung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Arbeiten für die Grundlagenpläne; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die Hälfte der Kosten des Waldinventars. | | |

3. Für das Waldinventar und für Arbeiten Dritter leistet der Kanton Kostenbevorschussung.

4. Folgende Kosten sind vom Waldeigentümer zu tragen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Erstellung der Betriebsplanung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | anteilsmässig die Hälfte der Kosten des Waldinventars. | | |

5. Die Abteilung Wald erstellt die Kosten- und Beitragsabrechnungen.

Kostenverteiler und Beiträge

1. In Anwendung der Artikel 29 und 30 EG WaG werden die Beiträge des Kantons an die von den Waldeigentümern zu tragenden Kosten so festgesetzt, dass die Bundes- und Kantonsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Waldeigentümer, zusammen 70-74 Prozent betragen.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ersetzt die Instruktion vom 11. Juli 1978 über die Wirtschaftspläne in den öffentlichen Waldungen des Kantons Glarus.

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