IX-E.2.3
CH-GL
Art. 6 Dienstinstruktion für die Revierförster - Abgeltung
Dienstpflichten und Abgeltung
Art. 6 Dienstinstruktion für die Revierförster · Abgeltung
1. Der Kanton entschädigt den Gemeinden die von den Revierförstern in seinem Auftrag geleisteten Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben gemäss den vom Departement Bau und Umwelt zu erlassenden Weisungen zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und zum Schutz vor Naturgefahren.