Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.2.3 CH-GL

Art. 4 Dienstinstruktion für die Revierförster - Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft

Dienstverhältnis und Organisation
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Art. 4 Dienstinstruktion für die Revierförster · Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft

1. Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft des Revierförsters müssen von der Abteilung Wald und Naturgefahren genehmigt werden. Eine Verweigerung der Genehmigung ist nur dann möglich, wenn Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft die Erfüllung der vom Kanton geforderten Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben verunmöglichen.

2. Die vorliegende Dienstinstruktion samt Anhang ist integrierender Bestandteil des Pflichtenhefts.

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