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IX-E.2.3 CH-GL

Art. 3 Dienstinstruktion für die Revierförster - Stellung

Dienstverhältnis und Organisation
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Art. 3 Dienstinstruktion für die Revierförster · Stellung

1. Gemäss Artikel 40 Absatz 4 EG WaG untersteht der Revierförster in administrativer und betrieblicher Hinsicht der Gemeindebehörde und in fachtechnischer Hinsicht der Abteilung Wald und Naturgefahren. Für die Ausübung der hoheitlichen Funktionen wird er gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Personalgesetzes[[2]](#paragraphtext_content_fn_848162_2_2_c) vereidigt.

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