IX-E.2.3
CH-GL
Art. 2 Dienstinstruktion für die Revierförster - Funktionsbezeichnung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Dienstinstruktion für die Revierförster · Funktionsbezeichnung
1. Die in dieser Dienstinstruktion genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.