IX-E.2.3
CH-GL
Art. 1 Dienstinstruktion für die Revierförster - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Dienstinstruktion für die Revierförster · Zweck
1. Diese Dienstinstruktion umschreibt jene Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben der Revierförster des Kantons Glarus, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Waldgesetzgebung stehen und die unter der Aufsicht der Abteilung Wald und Naturgefahren (Departement Bau und Umwelt) ausgeführt werden.