IX-E.1.3
NGV
CH-GL
Art. 9 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Festlegung der Schutzziele
Schutzziele
Art. 9 Naturgefahrenverordnung, NGV · Festlegung der Schutzziele
1. Die Schutzziele für die einzelnen Objektkategorien sowie für Verkehrswege sind im Anhang festgelegt.
2. Die Qualifikation von Intensitäten, Auswirkungen und Wiederkehrdauer ergeben sich aus den Gefahrenkarten oder aus den lokalen Gefahrenabklärungen.
3. Aus den Schutzzielen wird abgeleitet, ob Schutz- oder Vorsorgemassnahmen erforderlich oder zumindest zu prüfen sind oder ob darauf verzichtet werden kann.