Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.1.3 NGV CH-GL

Art. 9 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Festlegung der Schutzziele

Schutzziele
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Naturgefahrenverordnung, NGV · Festlegung der Schutzziele

1. Die Schutzziele für die einzelnen Objektkategorien sowie für Verkehrswege sind im Anhang festgelegt.

2. Die Qualifikation von Intensitäten, Auswirkungen und Wiederkehrdauer ergeben sich aus den Gefahrenkarten oder aus den lokalen Gefahrenabklärungen.

3. Aus den Schutzzielen wird abgeleitet, ob Schutz- oder Vorsorgemassnahmen erforderlich oder zumindest zu prüfen sind oder ob darauf verzichtet werden kann.

← Art. 8 Naturgefahrenverordnung, NGV Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Gegenstand Art. 10 Naturgefahrenverordnung, NGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →