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IX-E.1.3 NGV CH-GL

Art. 8 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Schutzziele für Sachwerte

Schutzziele
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Art. 8 Naturgefahrenverordnung, NGV · Schutzziele für Sachwerte

1. Die Schutzziele werden nach Objektkategorien festgelegt.

2. Die Schutzziele werden abgestuft nach der Eintretenswahrscheinlichkeit, der zu akzeptierenden Intensität und Auswirkung des Ereignisses.

3. Es wird kein maximal akzeptiertes Sachrisiko in Franken pro Jahr definiert. Es gilt die Verpflichtung zur ökonomischen Optimierung.

4. Wenn durch eine Schutzmassnahme die erzielte Risikoreduktion grösser ist als die Kosten der Massnahmen, sind die Massnahmen als kostenwirksam, der Nutzen-Kosten-Faktor als positiv zu beurteilen. Dieser ökonomische Kennwert dient als Kriterium für die Förderung der Massnahme durch den Kanton und ist Bestandteil der Projekt- und Massnahmenziele.

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