IX-E.1.3
NGV
CH-GL
Art. 7 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Schutzziele und Grenzkosten bei Menschen
Schutzziele
Art. 7 Naturgefahrenverordnung, NGV · Schutzziele und Grenzkosten bei Menschen
1. Schutzziele für Menschen gelten nur dort, wo die von einem Risiko Betroffenen davon ausgehen können, dass das Gemeinwesen oder eine Institution das Risiko für sie begrenzt.
2. Der Grenzwert für das Todesfallrisiko von Menschen beträgt 1:100 000 pro Jahr. Wird der Grenzwert überschritten, besteht ein Schutzdefizit.
3. Eine Massnahme, die zur Vermeidung von Todesfällen beiträgt und weniger als fünf Millionen Franken kostet, gilt als sehr wirksam. Sie sollte ausgeführt werden.
4. Sind Menschen akut gefährdet, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Andernfalls sind vorgängig die Verhältnismässigkeit, die finanzielle Tragbarkeit, der richtige Zeitpunkt und die Zuständigkeiten in einer Massnahmenplanung zu beschreiben.