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IX-E.1.3 NGV CH-GL

Art. 6 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Lokale und flächendeckende Gefahrenabklärungen

Gefahrenabklärung
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Art. 6 Naturgefahrenverordnung, NGV · Lokale und flächendeckende Gefahrenabklärungen

1. Ist keine Gefahrenkarte vorhanden, verlangt oder erstellt die Abteilung Wald und Naturgefahren bei Bauvorhaben, Um- und Anbauten, Überbauungsplanungen, Nutzungsänderungen, Massnahmenplanungen, Schutzmassnahmen und nach Schadenereignissen eine lokale Gefahrenabklärung (Naturgefahrennachweis).

2. Bei Nutzungsplanänderungen wird eine flächendeckende Gefahrenabklärung erstellt.

3. Aus den Gefahrenabklärungen werden Massnahmen abgeleitet. Diese können insbesondere den Objektschutz, Schutzverbauungen oder organisatorische Vorkehren betreffen.

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