IX-E.1.3
NGV
CH-GL
Art. 5 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Risikokarten
Gefahrenabklärung
Art. 5 Naturgefahrenverordnung, NGV · Risikokarten
1. Die Risikokarten stellen das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadens dar, vergleichen diese mit den Schutzzielen und leiten daraus Schutzdefizite ab.
2. Die Risikoangaben erfolgen bei Sachwerten durch Frankenbeträge, die auf dem jährlichen Schadenerwartungswert basieren. Bei Gefahr für Menschen basieren sie auf zu erwartenden Todesfällen pro Jahr.