Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.1.3 NGV CH-GL

Art. 4 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Gefahrenkarten

Gefahrenabklärung
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Art. 4 Naturgefahrenverordnung, NGV · Gefahrenkarten

1. Die Gefahrenkarten machen Aussagen über die Gefahrenart, die Gefahrenstufe und die räumliche Ausdehnung der gefährlichen Prozesse.

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