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IX-E.1.3 NGV CH-GL

Art. 2 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Gefahrenabklärung

Gefahrenabklärung
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Art. 2 Naturgefahrenverordnung, NGV · Gefahrenabklärung

1. Die Gefahrenabklärung analysiert Naturgefahrenereignisse, klärt und beurteilt die Wirkungen und Risiken und zeigt allfällige Massnahmen auf.

2. Für die Gefahrenabklärung sind insbesondere der Gefahrenkataster, die Gefahrenkarten sowie die Risikokarten beizuziehen, zu erstellen oder zu ergänzen. Es können weitere Kataster und Karten beigezogen werden.

3. Die Abteilung Wald und Naturgefahren stellt die zu beachtenden Vollzugs- und Arbeitshilfen in geeigneter Weise zur Verfügung.

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