IX-E.1.3
NGV
CH-GL
Art. 12 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Objektschutznachweis
Risikobeurteilung und Massnahmenplanung
Art. 12 Naturgefahrenverordnung, NGV · Objektschutznachweis
1. Ist aufgrund der Gefahrenkarte oder der lokalen Gefahrenabklärung eine Gefährdung zu erwarten, ist bei Bauvorhaben, Überbauungsplanungen, Nutzungsänderungen sowie Um- und Anbauten in Gefahrengebieten ein Nachweis des Objektschutzes zu erbringen.
2. Die Abteilung Wald und Naturgefahren erteilt bei ausreichenden Objektschutzmassnahmen die Zustimmung zum Bauvorhaben in Gefahrengebieten.
3. Der Bauherr bzw. die Gesuchstellenden tragen die Kosten für die Erstellung des Objektschutznachweises.