Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.1.3 NGV CH-GL

Art. 11 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Risikobeurteilung

Risikobeurteilung und Massnahmenplanung
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Art. 11 Naturgefahrenverordnung, NGV · Risikobeurteilung

1. Gestützt auf die Ergebnisse der Risikoanalyse und der Schutzziele entscheidet die Abteilung Wald und Naturgefahren in einer Risikobeurteilung, welche Risiken akzeptierbar sind bzw. welche Massnahmen zu treffen sind.

2. Sind Objektschutzmassnahmen nötig, sind diese gestützt auf den Objektschutznachweis im Bauprojekt entsprechend einzuplanen.

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