IX-E.1.3
NGV
CH-GL
Art. 10 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Risikoanalyse
Risikobeurteilung und Massnahmenplanung
Art. 10 Naturgefahrenverordnung, NGV · Risikoanalyse
1. Die Risikoanalyse charakterisiert und quantifiziert in einem systematischen Verfahren das Risiko hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und des Ausmasses der Folgen bzw. klärt die Notwendigkeit und wo nötig die Art der Massnahmen.