Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.1.3 NGV CH-GL

Art. 10 Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren (Naturgefahrenverordnung, NGV) - Risikoanalyse

Risikobeurteilung und Massnahmenplanung
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Art. 10 Naturgefahrenverordnung, NGV · Risikoanalyse

1. Die Risikoanalyse charakterisiert und quantifiziert in einem systematischen Verfahren das Risiko hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und des Ausmasses der Folgen bzw. klärt die Notwendigkeit und wo nötig die Art der Massnahmen.

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