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IX-E.1.2 CH-GL

Art. 2 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz - Abteilung Wald und Naturgefahren

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Art. 2 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz · Abteilung Wald und Naturgefahren

1. Die Abteilung Wald und Naturgefahren nimmt alle Aufgaben wahr, die im kantonalen Waldgesetz der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zugewiesen sind.

2. Sie ist zudem das Organ der staatlichen Aufsicht über den Wald im Sinne des kantonalen Waldgesetzes.

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