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IX-E.1.2 CH-GL

Art. 1 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz - Departement Bau und Umwelt

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Art. 1 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz · Departement Bau und Umwelt

1. Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Waldgesetzes.

2. Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über den Wald und für alle Fragen zuständig, soweit in den kantonalen Erlassen über den Wald keine andere Behörde bezeichnet ist.

Departement Bau und Umwelt Art. 2 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz →

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