IX-E.1.2
CH-GL
Departement Bau und Umwelt
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Waldgesetzes.
2. Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über den Wald und für alle Fragen zuständig, soweit in den kantonalen Erlassen über den Wald keine andere Behörde bezeichnet ist.
Art. 2 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz - Abteilung Wald und Naturgefahren
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1. Die Abteilung Wald und Naturgefahren nimmt alle Aufgaben wahr, die im kantonalen Waldgesetz der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zugewiesen sind.
2. Sie ist zudem das Organ der staatlichen Aufsicht über den Wald im Sinne des kantonalen Waldgesetzes.
1. Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.