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IX-E.1.1 CH-GL

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Bauten und Anlagen im Wald (Art. 11 WaG)

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Wald und Raumplanung
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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Bauten und Anlagen im Wald (Art. 11 WaG)

1. Für die Erteilung der Baubewilligung für Bauten und Anlagen im Wald ist die Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich.

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