IX-E.1.1
CH-GL
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Waldfeststellung (Art. 10 WaG)
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Waldfeststellung (Art. 10 WaG)
1. ...
2. Besteht an der Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes wegen vorzunehmen.
3. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt eine Waldfeststellungsverfügung. Sie wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und die Auflage im Amtsblatt ausgeschrieben.
4. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innerhalb der Auflagefrist bei der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde Einsprache erheben, welche darüber entscheidet.