IX-E.1.1
CH-GL
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Ausgleich (Art. 9 WaG)
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Ausgleich (Art. 9 WaG)
1. Für die durch Rodungsbewilligungen entstehenden Vorteile ist ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten, der je zur Hälfte dem kantonalen Fonds für Walderhaltung und der Standortgemeinde zuzuweisen ist. Er entspricht der Hälfte des Mehrwerts.
2. Das zuständige Departement setzt den Ausgleichsbeitrag nach Anhören der Standortgemeinden in der Rodungsbewilligung oder durch selbstständige Verfügung fest und regelt die Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
3. Für Vorhaben von besonderem öffentlichen Interesse kann ausnahmsweise auf die Erhebung eines Ausgleichsbeitrags verzichtet werden.