Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.1.1 CH-GL

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Ersatzabgaben (Art. 8 WaG)

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Ersatzabgaben (Art. 8 WaG)

1. Ersatzabgaben gemäss Artikel 8 WaG sind dem kantonalen Fonds für Walderhaltung zuzuweisen.

← Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald Zweck Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →