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IX-E.1.1 CH-GL

Art. 41 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Staatswald

Forstorganisation; Staatswald; Einschränkung zur Walderhaltung
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Art. 41 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Staatswald

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde übt die Aufsicht über die im Eigentum des Kantons Glarus stehenden Wälder (Staatswald) aus. Die Bewirtschaftung erfolgt durch die zuständigen Kreisforstingenieure oder die Kreisforstingenieurinnen und Revierförster oder Revierförsterinnen.

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