Art. 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Forstorganisation (Art. 51 WaG)
Art. 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Forstorganisation (Art. 51 WaG)
1. Der Regierungsrat bezeichnet das Organ der staatlichen Aufsicht über den Wald. Dieses setzt sich wie folgt aus Fachpersonen zusammen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | dem Kantonsoberförster oder der Kantonsoberförsterin; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Kreisforstingenieuren oder Kreisforstingenieurinnen. | | |
2. Der Regierungsrat ordnet das Waldgebiet geographisch zusammenhängenden Forstkreisen zu; er kann auch für das gesamte Waldgebiet einen einzigen Forstkreis vorsehen.
3. Der Regierungsrat unterteilt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Forstkreise in Forstreviere nach Massgabe der Waldfläche, der Eigentumsstruktur und der forstlichen Verhältnisse.
4. Jedem Revier steht ein diplomierter Förster oder eine diplomierte Försterin vor. Er oder sie wird von der Gemeinde gewählt und untersteht
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | in administrativer und betrieblicher Hinsicht der zuständigen Gemeindebehörde; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | in fachtechnischer Hinsicht dem Kreisforstingenieur oder der Kreisforstingenieurin bzw. dem Organ der staatlichen Aufsicht. | | |
5. ...
6. Der Regierungsrat erlässt eine Instruktion über die dienstlichen Pflichten und Hoheitsfunktionen der Revierförster und Revierförsterinnen.