IX-E.1.1
CH-GL
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Verfahren (Art. 4-7 WaG)
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Verfahren (Art. 4-7 WaG)
1. Das zuständige Departement entscheidet über Rodungsgesuche.
2. Rodungsgesuche werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt; die Auflage wird im Amtsblatt ausgeschrieben.
3. Wer ein schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim zuständigen Departement Einsprache gegen das Rodungsgesuch erheben.