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IX-E.1.1 CH-GL

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Verfahren (Art. 4-7 WaG)

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Verfahren (Art. 4-7 WaG)

1. Das zuständige Departement entscheidet über Rodungsgesuche.

2. Rodungsgesuche werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt; die Auflage wird im Amtsblatt ausgeschrieben.

3. Wer ein schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim zuständigen Departement Einsprache gegen das Rodungsgesuch erheben.

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