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IX-E.1.1 CH-GL

Art. 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Rechtsschutz

Straf- und Verfahrensbestimmungen
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Art. 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Rechtsschutz

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheide nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[[3]](#paragraphtext_content_fn_689135_2_3_c).

2. Die Beschwerdeinstanz gegenüber raumwirksamen Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz.

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