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IX-E.1.1 CH-GL

Art. 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Entnahmen

Förderungsmassnahmen - Forstreservefonds
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Art. 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Entnahmen

1. Die Forstreservefonds sind für folgende Zwecke bestimmt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | für Zuschüsse an Ertragsausfälle, wenn aus forstlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht der volle Hiebsatz genutzt wird; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für Beiträge an die Restkosten forstlicher Verbesserungen und Investitionen. | | |

2. Die Entnahmen unterliegen der Genehmigung des zuständigen Gemeinderates.

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