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IX-E.1.1 CH-GL

Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Grundsätze (Art. 35 WaG)

Förderungsmassnahmen - Finanzierung
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Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Grundsätze (Art. 35 WaG)

1. Der Kanton fördert Massnahmen in den Bereichen Schutzwald, Biodiversität des Waldes, Waldwirtschaft, Schutz vor Naturereignissen sowie Forschung und Grundlagenbeschaffung.

2. Er leistet nach Massgabe von Artikel 30 Förderungsbeiträge, wenn die Massnahmen den Grundsätzen gemäss Artikel 35 Absatz 1 WaG sowie den Zielsetzungen und Prioritäten von Programmvereinbarungen mit dem Bund entsprechen.

3. Die Zusicherung der Beiträge an Waldeigentümer oder anderen Leistungserbringern erfolgt aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder im Rahmen von Einzelprojekten.

4. Kosten, die aus nachteiligen Nebennutzungen entstehen, werden nicht subventioniert.

5. Der Kanton trägt die Kosten für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Grundlagenbeschaffung der forstlichen Planung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die überbetriebliche forstliche Planung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsgutes; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die Wildschadenverhütungsmassnahmen, soweit diese nicht durch die Mittel des kantonalen Wildschadenfonds abgedeckt werden können. | | |

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