Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.1.1 CH-GL

Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Ausnahmen zum Kahlschlagverbot (Art. 22 WaG)

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
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Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Ausnahmen zum Kahlschlagverbot (Art. 22 WaG)

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über Ausnahmebewilligungen zum Kahlschlagverbot gemäss Artikel 22 WaG.

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