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IX-E.1.1 CH-GL

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald - Vollzugsorgane

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald · Vollzugsorgane

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Vollzugsorgane, soweit sie nicht durch dieses Gesetz bestimmt werden.

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