IX-D.7.1
CH-GL
Art. 8 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Weiterbildung
Art. 8 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Weiterbildung
1. Arbeitnehmenden soll ermöglicht werden, berufliche Vorträge und Kurse in angemessenem Rahmen zu besuchen. Die durch den Besuch von nichtberuflichen Vorträgen und Kursen ausfallende Arbeitszeit kann als Freizeit angerechnet werden.
2. Arbeitnehmenden soll Gelegenheit geboten werden, in der Freizeit die Zeitungen und Fachschriften des Arbeitgebers zu lesen.