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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 7 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Zeitpunkt der Überstunden

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Art. 7 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Zeitpunkt der Überstunden

1. In dringenden Fällen, namentlich zur Sicherung der Ernten und für ausserordentliche Tierwartung (Geburten und Krankheiten) sowie bei Elementarereignissen sind die Arbeitnehmenden verpflichtet, sich dem Arbeitgeber auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit zumutbar ist.

2. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, während der Ferien und Feiertage anderer Angestellten zusätzlich die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Arbeiten zu übernehmen. Überschreitet diese Mehrarbeit ein angemessenes Ausmass, so ist sie durch zusätzliche Freizeit zu kompensieren.

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