IX-D.7.1
CH-GL
Art. 6 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Freizeit
Art. 6 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Freizeit
1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen freien Tag pro Arbeitswoche; dieser muss mindestens einmal pro Monat auf einen Sonntag fallen.