Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.7.1 CH-GL

Art. 6 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Freizeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Freizeit

1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen freien Tag pro Arbeitswoche; dieser muss mindestens einmal pro Monat auf einen Sonntag fallen.

← Art. 5 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft Örtlicher Geltungsbereich und Wirkung Art. 7 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →