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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 5 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Sonntagsruhe

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Art. 5 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Sonntagsruhe

1. Am Sonntag ist die Arbeit auf das unbedingt Nötige zu beschränken.

2. Den Arbeitnehmenden ist die Gelegenheit zur Ausübung ihrer religiösen Pflichten zu geben.

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