IX-D.7.1
CH-GL
Art. 5 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Sonntagsruhe
Art. 5 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Sonntagsruhe
1. Am Sonntag ist die Arbeit auf das unbedingt Nötige zu beschränken.
2. Den Arbeitnehmenden ist die Gelegenheit zur Ausübung ihrer religiösen Pflichten zu geben.