IX-D.7.1
CH-GL
Art. 4 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Arbeitszeit
Art. 4 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Arbeitszeit
1. Die tägliche Arbeitszeit darf normalerweise in den Monaten Mai bis September elf Stunden, in den übrigen Monaten zehn Stunden nicht überschreiten. Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
2. Die Voraussetzung für Überstunden und deren Abgeltung richtet sich nach Artikel 321c OR. Der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.