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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 32 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Inkrafttreten

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Art. 32 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Inkrafttreten

1. Dieser Normalarbeitsvertrag tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Glarus auf den 1. Januar 1973 in Kraft und ersetzt den Normalarbeitsvertrag für männliche und weibliche Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, erlassen vom Regierungsrat am 2. November 1955[[1]](#paragraphtext_content_fn_171828_2_1_c).

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