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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 31 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

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Art. 31 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Auszug aus dem OR auszuhändigen. Auf Wunsch der Parteien stellt die zuständige Behörde diese und weitere erforderliche Informationen zur Verfügung.

2. ...

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