IX-D.7.1
CH-GL
Art. 3 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Allgemeine Pflichten
Art. 3 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Allgemeine Pflichten
1. Die Pflichten der Parteien richten sich nach Artikel 321 ff. OR, soweit der Normalarbeitsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Die Arbeitnehmenden haben sich der in landesüblicher Weise geführten Hausordnung zu unterziehen und einen soliden Lebenswandel zu führen. Sie haben Anspruch auf gute Behandlung durch den Arbeitgeber und dessen Angehörige. Die Hausordnung hat auf berechtigte Interessen der Arbeitnehmenden angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 332 ZGB). Den ledigen Arbeitnehmenden ist Familienanschluss zu gewähren.
2. Die Haftung der Arbeitnehmenden richtet sich nach Artikel 321e OR, soweit der Normalarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt. Für leichte Fahrlässigkeit sind sie nur im Wiederholungsfalle ersatzpflichtig.
3. ...