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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 29 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Bestehende günstigere Verträge

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Art. 29 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Bestehende günstigere Verträge

1. Bei Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages bereits bestehende Arbeitsverträge werden, soweit sie den Arbeitnehmenden günstigere Ansprüche sichern, durch diesen nicht berührt.

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