IX-D.7.1
CH-GL
Art. 29 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Bestehende günstigere Verträge
Art. 29 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Bestehende günstigere Verträge
1. Bei Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages bereits bestehende Arbeitsverträge werden, soweit sie den Arbeitnehmenden günstigere Ansprüche sichern, durch diesen nicht berührt.