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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 25 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Fristlose Auflösung

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Art. 25 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Fristlose Auflösung

1. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den Artikeln 337 ff. OR.

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