IX-D.7.1
CH-GL
Art. 24 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Freizeit nach der Kündigung
Art. 24 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Freizeit nach der Kündigung
1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden nach erfolgter Kündigung für das Aufsuchen einer andern Stellung die angemessene Zeit einzuräumen, wobei auf die Interessen des Dienstgebers möglichst Rücksicht zu nehmen ist.