Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.7.1 CH-GL

Art. 24 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Freizeit nach der Kündigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Freizeit nach der Kündigung

1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden nach erfolgter Kündigung für das Aufsuchen einer andern Stellung die angemessene Zeit einzuräumen, wobei auf die Interessen des Dienstgebers möglichst Rücksicht zu nehmen ist.

← Art. 23 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft Örtlicher Geltungsbereich und Wirkung Art. 25 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →