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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 23 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Kündigung

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Art. 23 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Kündigung

1. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt gekündigt werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | während der Probezeit auf Ende des der Kündigung folgenden dritten Arbeitstages; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | nach Ablauf der Probezeit auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats. | | |

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