Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.7.1 CH-GL

Art. 22 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Probezeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Probezeit

1. Die ersten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

← Art. 21 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft Örtlicher Geltungsbereich und Wirkung Art. 23 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →