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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 20 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Ansprüche bei Verhinderung von Arbeitsleistung

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Art. 20 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Ansprüche bei Verhinderung von Arbeitsleistung

1. Die Voraussetzungen der Lohnfortzahlungspflicht richten sich nach den Artikeln 324a und 328a Absatz 2 OR. Der Arbeitgeber hat innerhalb eines Jahres während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen: Im ersten Dienstjahr für die Dauer von einem Monat, in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von drei Monaten.

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