IX-D.7.1
CH-GL
Art. 20 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Ansprüche bei Verhinderung von Arbeitsleistung
Art. 20 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Ansprüche bei Verhinderung von Arbeitsleistung
1. Die Voraussetzungen der Lohnfortzahlungspflicht richten sich nach den Artikeln 324a und 328a Absatz 2 OR. Der Arbeitgeber hat innerhalb eines Jahres während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen: Im ersten Dienstjahr für die Dauer von einem Monat, in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von drei Monaten.