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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 2 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Persönlicher Geltungsbereich

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Art. 2 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Persönlicher Geltungsbereich

1. Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt beschäftigt sind. Ausgenommen sind Lernende.

2. ...

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