IX-D.7.1
CH-GL
Art. 2 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Persönlicher Geltungsbereich
1. Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt beschäftigt sind. Ausgenommen sind Lernende.
2. ...