Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.7.1 CH-GL

Art. 19 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Krankenversicherung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Krankenversicherung

1. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmende gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert sind. Der Arbeitgeber bestimmt in Absprache mit der arbeitnehmenden Person den Versicherungsträger. Hat der Arbeitgeber keine oder eine ungenügende Krankenversicherung abgeschlossen, so hat er die nachfolgend aufgeführten Leistungen selbst zu erbringen.

2. Es sind folgende Leistungen zu versichern

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | ärztliche Behandlung und Arznei; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | Kosten der allgemeinen Abteilung öffentlicher Spitäler; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. **\*** | ein Krankengeld in der Höhe von 80 Prozent des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag. Das Krankengeld ist mindestens alle zwei Jahre der Lohnentwicklung anzupassen. | | |

3. Die Prämien der Krankenversicherung gehen je zur Hälfte zu Lasten beider Parteien. Im Krankheitsfall der arbeitnehmenden Person ist der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung bezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abzuziehen.

← Art. 18 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft Örtlicher Geltungsbereich und Wirkung Art. 20 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →