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IX-D.7.1 CH-GL

Art. 17 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Wohnung

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Art. 17 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Wohnung

1. Die Dienstbotenzimmer müssen angemessenen gesundheitlichen Anforderungen entsprechen*;* sie sollen abschliessbar sein und ein Fenster ins Freie besitzen. Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein Bett für sich allein und auf ein abschliessbares Möbelstück.

2. In der freien Zeit ist den Arbeitnehmenden der Aufenthalt in der Wohnstube oder in einem andern wohnlichen und im Winter geheizten Raum gestattet.

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