IX-D.7.1
CH-GL
Art. 15 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft - Barlohn
Art. 15 Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft · Barlohn
1. Der Termin für die Zahlung des Barlohnes samt Sozialzulagen und dem Lohn für Überstundenarbeit richtet sich nach Artikel 323 Absatz 1 OR. Mit der Auszahlung des Lohnes ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben.
2. Vom ersten Monatslohn kann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar- und Naturallohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes ausmachen.